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Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird der Begriff der Behinderung in § 2 Abs. 1 geregelt. Menschen mit Behinderungen in diesem Sinne sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung selbst, sondern deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Die Ursache der Beeinträchtigungen (angeboren, Unfallfolge oder Krankheit) spielt keine Rolle.
Das Versorgungsamt (oder die nach Landesrecht zuständige Behörde) stellt auf Antrag des behinderten Menschen fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad sie hat (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Bei der Stellung dieses Antrages soll die Schwerbehindertenvertretung die Betroffenen gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX unterstützen.
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