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Das Behinderungsverbot ist in § 179 Abs. 2 SGB IX geregelt und untersagt alle Eingriffe in die ehrenamtliche Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Unter Behinderung wird jeder unzulässige Eingriff in Ihre Amtsführung als Schwerbehindertenvertreter verstanden, der Sie an der ordnungsgemäßen Ausübung Ihres Amtes hindert oder diese erschwert. Die Behinderung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen sein, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht.
Zum Beispiel:
• Der Arbeitgeber weigert sich, die verhältnismäßigen Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen (§ 179 Abs. 8 SGB IX).
• Der Arbeitgeber weigert sich, Ihnen als SBV eine Kopie des Verzeichnisses der im Betrieb / in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen auszuhändigen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Wenn Sie als Schwerbehindertenvertreter eine Behinderung Ihrer Amtstätigkeit feststellen, können Sie auf die Beseitigung oder Unterlassung dieser Störung bestehen und dies bei Bedarf auch einklagen. Pflichtverstöße des Arbeitgebers können zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Welche Pflichtverstöße dies sein können, regelt § 238 SGB IX.
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