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Im SGB IX gilt der gleiche Betriebsbegriff, wie im Betriebsverfassungsgesetz. Der Betrieb bildet den räumlichen Rahmen für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und der Schwerbe-hindertenvertretung. Die Abgrenzung und Festlegung, wer zum Betrieb gehört und wer nicht, geschieht regelmäßig bereits bei der Betriebsratswahl, so dass die der Schwerbehinderten-vertretung hierauf zurückgreifen kann.
Der Begriff des Betriebs wird im Betriebsverfassungsgesetz nicht näher erläutert. Ein Betrieb liegt - frei nach dem Bundesarbeitsgericht - dann vor, wenn die in einer Arbeitsstätte vorhan-denen materiellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke dau-erhaft zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und wenn der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die Art des verfolgten Zwecks (z.B. Produktion, Verwaltung, Vertrieb) sowie die Frage, ob der Arbeit-geber mit seinem Betrieb wirtschaftliche Ziele verfolgt, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass nicht nur der Eigenbedarf gedeckt wird.
§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX: Anwendbarkeit des Betriebsbegriffs aus dem BetrVG
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