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Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer des Betriebes. Er setzt sich in der Regel aus einem Gremium von mehreren gewählten Arbeitnehmern zusammen. Die Anzahl der Mitglieder hängt von der Zahl der regelmäßig in dem Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer ab. Die Betriebsratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und fassen gemeinsam Beschlüsse.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsrecht geregelt. Zu seinen allgemeinen Aufgaben gehört es, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Normen zu überwachen. Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Zudem hat er Anregungen, die Arbeitnehmer an ihn herantragen und die berechtigt erscheinen, an den Arbeitgeber heranzutragen und durch Verhandlungen auf eine Erledigung hinzuwirken.

Wie die Schwerbehindertenvertretung ist auch der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet, die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in den Betrieben zu vertreten. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen obliegenden Pflichten auch erfüllt werden.

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sind voneinander unabhängige Interessenvertretungen im Betrieb. Keine kann der anderen Weisungen erteilen oder ist ihr Rechenschaft schuldig. Sie sind jedoch zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet und können davon profitieren. Denn beide bringen unterschiedliche Beteiligungsrechte ein, die sich gegenseitig optimal zum Wohl der behinderten Kolleginnen und Kollegen ergänzen.

Rechtliche Grundlage:

§ 80 Abs. 1 BetrVG: Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
§ 176 SGB IX: Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen als Aufgabe des Betriebsrats
§ 182 SGB IX: Pflicht zur engen Zusammenarbeit von Betriebsrat und SBV

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