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Kosten der Amtsführung

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Die durch die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, soweit diese für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 179 Abs. 8 SGB IX). Dabei müssen die Kosten verhältnismäßig sein. Das heißt, diese müssen jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen. Für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in der ersten Stufe zum 30.12.2016 hat die SBV zudem einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.

Die Räume und der Geschäftsbedarf (z.B. Computer, Telefon, Möbel, etc), die der Arbeitgeber dem Betriebs- / Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 179 Abs. 9 SGB IX).

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