Lexikon
Kosten der Amtsführung

Kosten der Amtsführung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Die durch die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, soweit diese für die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich sind (§ 179 Abs. 8 SGB IX). Dabei müssen die Kosten verhältnismäßig sein. Das heißt, diese müssen jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen. Für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in der ersten Stufe zum 30.12.2016 hat die SBV zudem einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang.

Die Räume und der Geschäftsbedarf (z.B. Computer, Telefon, Möbel, etc), die der Arbeitgeber dem Betriebs- / Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 179 Abs. 9 SGB IX).

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Gefragte Personen: Wann ist das Einschalten von Beratern und Sachverständigen erlaubt?

Einer der Klassiker im Kampf gegen Krisen ist der Einsatz einer Unternehmensberatung. Die findet immer einen Grund und auch gleich das Gegenmittel, um das Ruder wieder herumzureißen. Ein beliebter Lösungsansatz sind dann Einsparungen auf Kosten der Arbeitnehmer, im schlimmsten Fall sogar K ...
Mehr erfahren

„Die Wertschätzung der Kollegen motiviert mich“

Norbert Janßen ist Betriebsratsvorsitzender aus Leidenschaft. Und das seit mittlerweile zehn Jahren – im Betriebsrat der Stadtwerke Lünen GmbH sitzt er sogar schon seit 14 Jahren. „Bei all den Nerven, die es bisweilen kostet, macht mir das Amt immer noch viel Spaß“, sagt der 53-Jährige, de ...
Mehr erfahren
Ein einköpfiger Betriebsrat übt sein Amt allein und damit von vornherein unter erschwerten Bedingungen aus. Gibt es Ersatzmitglieder, ist zumindest sichergestellt, dass die Amtsgeschäfte auch dann weitergeführt werden können, wenn das einzige Betriebsratsmitglied verhindert ist. Doch was passiert in einem solchen Fall, wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind?