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Das Sozialgesetzbuch IX sagt in seinem § 207, dass schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Aber wann leiste ich Mehrarbeit? Wenn ich mehr arbeite als in meinem Vertrag oder im Tarifvertrag steht?

Maßstab für Mehrarbeit sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gesetzlich vorgesehenen acht Stunden pro Werktag. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit. Der schwerbehinderte Mensch ist also nach § 207 SGB IX nicht verpflichtet, mehr als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von acht Sunden zu arbeiten. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind nicht maßgebend. Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen können sich bei Überstunden deshalb nicht auf § 207 SGB IX berufen, wenn sie dadurch am Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten müssen. Etwas anderes kann sich allerdings im Einzelfall aus § 164 Abs. 4 Ziff. 4. SGB IX ergeben. Demnach haben schwerbehinderte Menschen einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. Dezember 2002 – 9 AZR 462/01). Dieser Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung kennt aber Grenzen (vgl. Stichwort „Arbeitsplatzgestaltung“ – Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung).

Zum Thema "Bereitschaftsdienst als Mehrarbeit ablehnbar?" siehe Rubrik Rechtsprechung unter dem Gliederungspunkt "Mehrarbeit"

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