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Im Einzelfall werden besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes dadurch ausgeglichen, dass ein schwerbehinderter Mensch auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze (vgl. § 154 SGB IX) angerechnet werden darf (Mehrfachanrechnung, § 159 SGB IX). Dies gilt unter anderem für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Abs. 1 SGB IX (z.B. blinde und geistig behinderte Menschen). Durch die Mehrfachanrechnung vermindert sich die Ausgleichsabgabe entsprechend. Damit sollen Arbeitgeber zur Einstellung motiviert werden. Über die Mehrfachanrechnung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne besondere Zulassung auf zwei Pflichtplätze angerechnet (§ 159 Abs. 2 SGB IX).
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