Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Mehrfachanrechnung

Mehrfachanrechnung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Im Einzelfall werden besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes dadurch ausgeglichen, dass ein schwerbehinderter Mensch auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze (vgl. § 154 SGB IX) angerechnet werden darf (Mehrfachanrechnung, § 159 SGB IX). Dies gilt unter anderem für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Abs. 1 SGB IX (z.B. blinde und geistig behinderte Menschen). Durch die Mehrfachanrechnung vermindert sich die Ausgleichsabgabe entsprechend. Damit sollen Arbeitgeber zur Einstellung motiviert werden. Über die Mehrfachanrechnung entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne besondere Zulassung auf zwei Pflichtplätze angerechnet (§ 159 Abs. 2 SGB IX).

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren