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Über die Feststellungen zur Behinderung, zum Grad der Behinderung (GdB) und zu den Merkzeichen ist bei Vorliegen von Schwerbehinderung auf Antrag vom Versorgungsamt ein Ausweis auszustellen. Voraussetzung ist also ein GdB ab 50, eine Gleichstellung reicht nicht.
Die Einzelheiten zum Ausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.
Mit dem Ausweis lassen sich die Feststellungen gegenüber Dritten nachweisen, z. B. Arbeitgeber, Finanzämter, Verkehrsunternehmen, Behörden und Sozialversicherungsträger.
Der Ausweis soll befristet werden, § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann durch das Versorgungsamt oder durch die Gemeindeverwaltung erfolgen. Die Ausstellung des Ausweises ist kostenfrei, § 64 SGB X.
Seit dem 01. Januar 2015 wird der frühere relativ große Schwerbehindertenausweis aus Papier nur noch in Form einer Plastikkarte im Bankkartenformat ausgestellt. Er ist damit handlicher und benutzerfreundlicher geworden.
Die bisherigen Schwerbehindertenausweise in Papierform behalten bis zum zeitlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Alle mit dem Grad der Behinderung zusammenhängenden Nachteilsausgleiche können nach wie vor mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.
Künftig soll der Schwerbehindertenausweis schrittweise durch einen digitalen Teilhabeausweis ersetzt werden.
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