Lexikon
Schwerbehindertenausweis

Schwerbehindertenausweis

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

 

Über die Feststellungen zur Behinderung, zum Grad der Behinderung (GdB) und zu den Merkzeichen ist bei Vorliegen von Schwerbehinderung auf Antrag vom Versorgungsamt ein Ausweis auszustellen. Voraussetzung ist also ein GdB ab 50, eine Gleichstellung reicht nicht.

Die Einzelheiten zum Ausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.

Mit dem Ausweis lassen sich die Feststellungen gegenüber Dritten nachweisen, z. B. Arbeitgeber, Finanzämter, Verkehrsunternehmen, Behörden und Sozialversicherungsträger.

Der Ausweis soll befristet werden, § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann durch das Versorgungsamt oder durch die Gemeindeverwaltung erfolgen. Die Ausstellung des Ausweises ist kostenfrei, § 64 SGB X.

Seit dem 01. Januar 2015 wird der frühere relativ große Schwerbehindertenausweis aus Papier nur noch in Form einer Plastikkarte im Bankkartenformat ausgestellt. Er ist damit handlicher und benutzerfreundlicher geworden. 

Die bisherigen Schwerbehindertenausweise in Papierform behalten bis zum zeitlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Alle mit dem Grad der Behinderung zusammenhängenden Nachteilsausgleiche können nach wie vor mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.

Künftig soll der Schwerbehindertenausweis schrittweise durch einen digitalen Teilhabeausweis ersetzt werden.

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Endlich auf Augenhöhe!

Dass sie als Betriebsrat mit der Geschäftsleitung heute auf Augenhöhe agieren können sei ein Riesenerfolg, sagt Patricia Agnoli. Seit 20 Jahren ist die 59-Jährige Betriebsratsvorsitzende – und das war nicht immer einfach, oft gab es ein „Hauen und Stechen”. Die Wende kam 2017 mit einem Wec ...
Mehr erfahren

Die Zusammenarbeit zwischen SBV und Arbeitgeber

Die Schwerbehindertenvertretung ist darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die sie für ihre SBV-Arbeit benötigt. Außerdem ist es wichtig, dass sie umfassend über die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen i ...
Mehr erfahren

Die Zusammenarbeit der SBV mit inner- und außerbetrieblichen Partnern

Selbst wenn die Schwerbehindertenvertretung als Ein-Personen-Gremium agiert, kann sie auf eine Vielzahl von "Verbündeten" zurückgreifen und sollte internes sowie externes Know-how für ihre Arbeit nutzen. Die Zusammenarbeit ermöglicht es oft, die Interessen wirksamer durchzusetzen. ...
Mehr erfahren