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Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen geht in Urlaub, wird krank oder tritt ihre Elternzeit an. Ist sie jetzt an ihrer Amtsausübung verhindert? Oder anders gesagt: Kann der erste Stellvertreter jetzt „einspringen“?
Unproblematisch verhindert im Sinne des Gesetzes ist die Vertrauensperson, wenn ihr die Amtsausübung objektiv unmöglich ist – beispielsweise während der Teilnahme an einer Schulung.
Verbringt sie dagegen ihren Urlaub zuhause auf „Balkonien“, so könnte sie ganz grundsätzlich ihrer Amtstätigkeit weiter nachgehen und „mal schnell“ in den Betrieb kommen.
Ebenso ist die Inanspruchnahme von Elternzeit kein unumstößliches Hindernis für die Wahrnehmung von SBV-Arbeit. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses geht nicht automatisch einher mit der Unfähigkeit, das Amt weiter auszuüben.
Auch führt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Vertrauensperson nicht zwangsläufig zu einer Amtsunfähigkeit. Dies ist vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Denn Arbeit und Amtsausübung können ganz unterschiedliche Belastungs- bzw. Gesundheitsanforderungen stellen.
Wegen dieser Fälle wird eine Verhinderung nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit der Amtsausübung, sondern auch bei subjektiver Unzumutbarkeit angenommen.
Sprich: Auch bei rein tatsächlicher Möglichkeit der Amtsausübung wird eine Verhinderung bejaht, wenn die Vertrauensperson aus persönlichen Gründen keine Amtstätigkeit ausüben will. Möchte sie dagegen weiterhin SBV-Arbeit verrichten, liegt mangels subjektiver Unzumutbarkeit kein Verhinderungsfall vor.
Ob eine solche subjektive Unzumutbarkeit gegeben ist, lässt sich in der Praxis häufig nicht eindeutig sagen. Bei einer arbeitsunfähig erkrankten Vertrauensperson wird im Zweifel grundsätzlich vermutet, dass sie zugleich auch unfähig ist, ihr Amt auszuüben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.
In der Regel wird die Vertrauensperson sich als verhindert erklären, denn mangels Arbeitspflicht erhält sie zwar Fahrtkostenerstattung für die erforderliche Fahrt zu ihren Amtsaufgaben, jedoch kein Entgelt für die aufgewendete Zeit.
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