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§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beschreibt allgemein die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Danach fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen in den Betrieb / in die Dienststelle; sie vertritt deren Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
In § 178 Abs. 1 Satz 2 sind dann einzelne Handlungsfelder der Schwerbehindertenvertretung genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern hebt nur jene Aufgaben hervor, die besonders wichtig sind.
vgl. auch Rubrik Wissen für die SBV / Basis-Infos/ Aufgaben der SBV
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