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Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Abs. 2 geregelt:
Demnach sind Menschen schwerbehindert i.S.d. Teil 2 des SGB IX, wenn
- bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt
und
- sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlicher Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung dafür zuständig, alle Beschäftigte bei Anträgen an das Versorgungsamt auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu unterstützen.
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