Lexikon
Schwerbehinderung

Schwerbehinderung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Abs. 2 geregelt:

Demnach sind Menschen schwerbehindert i.S.d. Teil 2 des SGB IX, wenn
- bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt
und
- sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlicher Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung dafür zuständig, alle Beschäftigte bei Anträgen an das Versorgungsamt auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu unterstützen.

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Kein Papiertiger: Die Geschäftsordnung des Betriebsrats

Pflicht ist sie nicht, die Geschäftsordnung des Betriebsrats. Aber eine sinnvolle Sache, die sich lohnt. Denn es spart viel Zeit und unnötige Diskussionen, wenn Organisatorisches sicher geregelt ist.
Mehr erfahren

BR-Arbeit ohne Vorschlaghammer

Es gibt zahlreiche Meldungen von Behinderung der Betriebsratsarbeit oder von Betriebsräten, die sich mit dem Arbeitgeber regelmäßig vor Gericht treffen. Von Streitigkeiten oder Unterdrückung, häufig macht der Begriff „Union Busting“ die Runde. Aber das ist nicht überall so. Betriebsratsvor ...
Mehr erfahren
Für eine Beschlussfassung zu einer Eingruppierung hatte die Betriebsratsvorsitzende erst zehn Minuten nach Sitzungsbeginn per E-Mail eingeladen. Kann so eine so kurzfristige Ladung nach als rechtzeitig im Sinne angesehen werden? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.