Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Schwerbehinderung

Schwerbehinderung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Abs. 2 geregelt:

Demnach sind Menschen schwerbehindert i.S.d. Teil 2 des SGB IX, wenn
- bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt
und
- sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlicher Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung dafür zuständig, alle Beschäftigte bei Anträgen an das Versorgungsamt auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu unterstützen.

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren