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Wiedereingliederung, stufenweise

Wiedereingliederung, stufenweise

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Mit der stufenweisen Wiedereingliederung - auch Hamburger Modell genannt - (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) wollen die Krankenkassen und sonstigen Sozialversicherungsträger die Rückkehr des Arbeitnehmers in das aktive Erwerbsleben erleichtern. So erhält der betroffene Arbeitnehmer während der stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen (z.B. Krankengeld).
Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich nicht. Denn im arbeitsrechtlichen Sinn gilt der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig, weil er seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht bzw. nicht voll nachkommen kann. Sind nachteilige gesundheitliche Folgen zu erkennen oder zu befürchten, kann der Schwerbehinderte die Arbeit während der stufenweisen Wiedereingliederung auch abbrechen.

Die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung gehört zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX. So ist nach Einführung des § 167 SGB IX die frühere Rechtsmeinung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung über die stufenweise Wiedereingliederung frei, überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht (Landesarbeitsgericht Hamm vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11).

Wichtig:
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde Anfang 2020 geändert. In dem neu eingefügten § 7 Abs. 2 ist festgeschrieben, dass spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen nach ärztlicher Untersuchung festgestellt werden muss, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann oder nicht.

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