Betriebsrat

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Alles, was Sie als ANV wissen müssen

 

Worauf kommt es als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat an? In unseren Seminaren und Fachbeiträgen bekommen Sie das Know-how für Ihre anspruchsvolle Rolle. Denn der Aufsichtsrat hat die verantwortungsvolle Aufgabe, die Geschäftsführung oder den Vorstand zu überwachen und zu beraten. 

„Mittendrin statt nur dabei": Gestalten Sie die Unternehmenszukunft aktiv mit!

Wachsen Sie über sich hinaus, denn es wird Ihnen als Aufsichtsrat viel Umsicht und Geschick abverlangt — eine echte Herausforderung, aber auch sehr spannend und eine große Chance! Sie haben eine Vorstellung von der strategischen Zukunft des Unternehmens? Dann können Sie sich dazu aktiv einbringen. Sie sind nicht nur in der Lage, die finanzielle Situation einzuschätzen und zu beurteilen, sondern sind auch über Risiken frühzeitig informiert. Das Tempo der Veränderungen und die Anforderung, immer wieder in neue Themen einzutauchen, erhöhen sich stetig. Dazu gehören Themen wie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, ökologische Transformation und die rasant fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt. 

Perspektivwechsel und Engagement!

Besonders wichtig ist für Sie der Perspektivwechsel, denn diese Themen sind nicht nur mit Blick auf das Unternehmerinteresse zu bewerten. Auch die Auswirkungen auf die Belegschaft gilt es genau einzuschätzen und daraus die richtigen Konsequenzen für Diskussionen und Abstimmungen zu ziehen. Hier zählen ein hohes Maß an Engagement und eine große Portion Fachwissen. Ersteres ist für Sie sicher selbstverständlich, beim Zweiten können Sie auf unsere Unterstützung zählen!

Typische Herausforderungen bei Ihrem Engagement als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Die Wahl nach dem Drittelbeteiligungs- vs. Mitbestimmungsgesetz

Bei der Wahl nach dem DrittelbG basiert das Wahlverfahren auf der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG). Die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat richtet sich nach dem Grundkapital des Unternehmens. 

Bei der Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz gibt es eine erste, zweite und dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG, 2. WOMitbestG, 3. WOMitbestG). Die 1. WOMitbestG kommt zum Einsatz, wenn das „wählende“ Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht. Wahlordnung Nummer 2 greift, wenn das besagte Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht. Und wenn an der Wahl gar Arbeitnehmer anderer Unternehmen beteiligt sind, dann kommt die 3. WOMitbestG zum Zug.

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Dominikus Zwink
Produktmanager

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