Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bringt sich für die Belange von Azubis und jugendlichen Arbeitnehmern nicht nur durch Anträge und Gespräche ein: In vielen Fällen hat sie auch ein eigenes Stimmrecht. Betreffen Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend Auszubildende bis zu 25 Lebensjahren oder jugendliche Arbeitnehmer, dann haben die JA-Vertreter ein Stimmrecht im Betriebsrat. Geregelt ist dies in § 67 Abs. 2 BetrVG.
Die JAV stimmt mit ab, wenn es für Azubis richtig wichtig wird
Ohne die JA-Vertreter kann der Betriebsrat z.B. keine wirksamen Beschlüsse über das Durchlaufen der Auszubildenden durch die einzelnen betrieblichen Abteilungen (betrieblicher Ausbildungsplan), zur Frage regelmäßiger Beurteilungen von Azubis, zur Durchführung betrieblicher Zwischenprüfungen, zur Verkürzung von Ausbildungszeiten, zu Zuständigkeiten von Ausbildungshelfern oder über das Einführen und die Ausgestaltung von Assessment-Centern für die Besetzung von Ausbildungsplätzen fassen. Geht es um solche Punkte, dann sind überwiegend die von der JAV vertretenen Beschäftigten betroffen.
Um die „überwiegende Betroffenheit“ festzustellen, wird schlicht gezählt
Soll der Betriebsrat über etwas entscheiden, von dem zahlenmäßig mehr Azubis und / oder jugendliche Arbeitnehmer betroffen sind, als andere Arbeitnehmer, dann sitzen alle ordentlichen JAV-Mitglieder zur Beschlussfassung mit am Tisch und stimmen mit ab. Die Stimme eines JA-Vertreters zählt dabei genauso viel wie die eines Betriebsratsmitglieds.
Leider bezieht die Rechtsprechung das Stimmrecht nicht auf Maßnahmen mit primär „individuellem Charakter“, etwa dem Entschluss zur Einstellung bestimmter Azubis (§ 99 BetrVG). Hierüber stimmen nur die Betriebsratsmitglieder ab. Wenn allerdings generelle Vorgaben für die Einstellung von Azubis wie Fragebögen, Einstellungstests oder Bewertungsschemata gemacht werden sollen, dann ist die JAV mit ihren Stimmen bei der Frage, wie solche Vorgaben im Einzelnen auszugestalten sind, mit an Bord.