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Azubi-Fragen rund um Weihnachten

Alle Jahre wieder …

Schneller als gedacht steht wieder Weihnachten vor der Tür. Und jedes Jahr stellen sich viele Azubis die gleichen Fragen: Muss ich eigentlich an Weihnachten und Silvester arbeiten? Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit? Und gibt’s da auch Geschenke für jeden?

Stand:  23.11.2023
Lesezeit:  01:45 min
Azubi Fragen JAV | © Adobe | Ruth Black

Arbeiten an Weihnachten 

Die meisten haben über die Feiertage frei und können diese gemütlich im Kreis ihrer Familie verbringen. Doch der eine oder die andere muss auch arbeiten. Wie sieht das eigentlich bei Azubis aus? Wir haben da genauer hingeschaut!  

Grundsätzlich dürfen Azubis weder an Sonn- noch an Feiertagen arbeiten.

Grundsätzlich dürfen Azubis weder an Sonn- noch an Feiertagen arbeiten, soweit die Arbeit nicht genauso gut an einem Werktag erledigt werden kann. Aber: Der Gesetzgeber sieht auch hier Ausnahmen vor – beispielsweise für Krankenhäuser oder Restaurants.  

Zudem unterscheidet der Gesetzgeber zwischen voll- und minderjährigen Azubis. Für volljährige Azubis gilt nach § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgendes: Werden diese an Sonntagen eingesetzt, muss der Sonntag innerhalb von zwei Wochen durch einen Ersatzruhetag ausgeglichen werden. Ein Feiertag muss innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden.  

Für minderjährige Azubis gelten sogar noch strengere Regeln: Hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Nach § 17 JArbSchG dürfen Auszubildende unter 18 Jahren nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Werden sie für einen dieser Tage eingeteilt, müssen sie noch in derselben Woche einen Ersatzruhetag bekommen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass jeder zweite Sonntag frei sein muss.  

Was viele nicht wissen, bevor sie nicht selbst zur arbeitenden Bevölkerung gehören: Heiligabend (24.12) und Silvester (31.12) sind keine gesetzlichen Feiertage!  

Jedoch berücksichtigt § 18 JArbSchG auch Heiligabend und Silvester. Minderjährige Azubis dürfen an diesen beiden Tagen bis maximal 14 Uhr arbeiten. Am 1. Weihnachtsfeiertag dürfen sich alle Jugendlichen über einen freien Tag freuen – für diesen Tag sieht § 18 JArbSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot vor.  

Die Weihnachtsfeier – the party to be?! 

Für die meisten Auszubildenden vollkommenes Neuland: die Weihnachtsfeier. In vielen Betrieben wird in der Zeit vor Weihnachten in gemütlicher Runde zusammen gegessen und getrunken. Das ist die Möglichkeit, die Kollegen auch mal abseits des normalen Arbeitslebens besser kennenzulernen.  

Gehe ich da hin oder bleib ich lieber daheim?

Die erste Frage, die jetzt aufkommt: „Gehe ich da hin oder bleib ich lieber daheim? Oder muss ich da gar hin?“ In der Regel findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. Es zwar keine Pflichtveranstaltung, aber Du solltest trotzdem daran teilnehmen. Auch wenn Du hier auf ungeliebte Vorgesetzte oder Kollegen triffst. Es zeigt schließlich, dass Du Dich auch außerhalb der normalen Arbeitszeit für Deinen Beruf und die Firma interessierst. Übrigens: Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, muss Du, wenn Du nicht dran teilnehmen möchtest, dennoch arbeiten.  

Open End oder frühes Partyende? 

Wann ist der beste Zeitpunkt, um die Weihnachtsfeier zu verlassen? Hier gilt es, einen guten Mittelweg zu finden: Wenn Du direkt nach kurzer Zeit als erster gehst wirft das bestimmt nicht das beste Licht auf Dich. Andererseits macht es aber auch keinen guten Eindruck, wenn Du die Großzügigkeit Deines Arbeitgebers strapazierst und bis in die frühen Morgenstunden feierst. Orientiere Dich am besten an Deinen Kollegen und genieße das nette Beisammensein.  

Wer nicht kommt, den bestraft der Weihnachtsmann.

Geschenke für Jedermann? 

In manchen Betrieben ist es üblich, dass die Mitarbeiter zu Weihnachten ein kleines Geschenk überreicht bekommen. Was aber, wenn ich nicht auf der Weihnachtsfeier bin, habe ich dennoch einen Anspruch darauf? 

In einem Fall hatte ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, die auf der Weihnachtsfeier waren, ein iPad geschenkt. Was aber mit denen, die nicht anwesend waren? Hier gilt: Wer nicht kommt, den bestraft der Weihnachtsmann und sie haben keinen Anspruch darauf, das iPad trotzdem noch zu erhalten. (ArbG Köln, Urteil vom 9.10.2013 – 3 Ca 1819/13) 

Wir wünschen Euch ob mit oder ohne Arbeit eine entspannte Weihnachtszeit! (kn) 

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