Nach Verständigung des Betriebsrats ist die JAV berechtigt, eigene Sitzungen zu veranstalten. Geregelt ist dies in § 65 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Zu den Aufgaben des JAV-Vorsitzenden gehört es, diese Sitzungen einzuberufen und zu ihnen einzuladen. Den Zeitpunkt der Sitzungen legt die JAV fest. Sie sollten nach Möglichkeit während der regulären Arbeitszeiten und im Betrieb durchgeführt werden. Zweckmäßig ist dabei ein regelmäßiger Termin, z.B. alle zwei Wochen. Bei der Bestimmung der Termine hat sich die JAV an den betrieblichen Notwendigkeiten zu orientieren und auch den Arbeitgeber über den Termin in Kenntnis zu setzen. Die JAV-Sitzungen sind nicht öffentlich.
Ordnungsgemäße Einladung zur JAV-Sitzung
Zu den Bestimmungen des § 65 Abs. 2 BetrVG gehört auch, dass der Betriebsrat durch seinen Vorsitzenden oder ein anderes stellvertretendes Mitglied beratend an den Sitzungen der JAV teilnehmen kann. Der beabsichtigte Zeitpunkt der JAV-Sitzung muss dem Betriebsrat also ebenso wie die Tagesordnung rechtzeitig mittels einer Einladung mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren, wann und wo die Sitzung stattfinden soll und dass die Mitglieder der JAV in dieser Zeit nicht arbeiten bzw. ausgebildet werden können.
Anschließend müssen auch alle Mitglieder der JAV rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Rechtzeitig bedeutet, dass alle Eingeladenen ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich nach Kenntnis der Tagesordnung auf die Sitzung vorbereiten zu können.
Gemäß § 29 BetrVG gelten für die Einladung zur JAV-Sitzung folgende Grundsätze:
- Der JAV-Vorsitzende beruft die Sitzung ein. Ob eine Sitzung einberufen wird, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Leitet allerdings der Betriebsratsvorsitzende der JAV eine die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit zur Beratung zu (§ 67 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), so muss der JAV-Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
- Der JAV-Vorsitzende legt die Tagesordnung fest.
- Die Mitglieder der JAV (sowie der Vorsitzende des Betriebsrats bzw. ein stellvertretendes Mitglied) sind rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
- Mitglieder der JAV, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende hat daraufhin die in Frage kommenden Ersatzmitglieder einzuladen.
Wer kann sonst noch an JAV-Sitzungen teilnehmen?
Auch die zuständige Gewerkschaft kann zur JAV-Sitzung eingeladen werden. In diesem Fall hat der Jugendsekretär die Möglichkeit an der Sitzung beratend teilzunehmen. In jedem Fall zu einer Teilnahme berechtigt ist er, wenn ein Viertel der Mitglieder der JAV beantragt, die Gewerkschaft hinzuzuziehen.
Die JAV kann auch den Arbeitgeber zu ihren Sitzungen einladen. Tut sie dies, so muss dieser erscheinen. Allerdings ist er aufgrund von § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 29 Abs. 4 des BetrVG dazu berechtigt, einen Vertreter seiner Arbeitgebervereinigung mitzubringen.
Wenn es im Betrieb auch schwerbehinderte Jugendliche und Auszubildende gibt, sollte auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eingeladen werden, da sie am ehesten die besonderen Interessen der Betroffenen vertreten kann. Ob die SBV auch einen juristischen Anspruch auf Einladung hat, ist weiterhin umstritten – allerdings ist es laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15.7.2008 auf jeden Fall zulässig sie einzuladen (vgl. ZBVR online, S.24).
Ebenso können weitere Gäste eingeladen werden, wie beispielsweise Konzern-JAV-Vorsitzende oder (wenn ein sachlicher Grund vorliegt) externe Fachleute.
An allen Abstimmungen können allerdings ausschließlich die Mitglieder der JAV teilnehmen. Geladene Gäste, gleich ob Betriebsrat, Gewerkschaftsvertreter, Schwerbehindertenvertreter oder Arbeitgeber, sind nicht stimmberechtigt.
Außerordentliche JAV-Sitzungen
Auch außerordentliche JAV-Sitzungen sind möglich. Eine Verpflichtung zur Einberufung einer Sitzung besteht dann, wenn ein Viertel der Jugend- und Auszubildendenvertreter oder der Arbeitgeber beantragen, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 29 Abs. 3 BetrVG). Im letzteren Fall ist auch der Arbeitgeber explizit einzuladen.
Grund für eine außerordentliche Sitzung der JAV kann z.B. die mögliche Kündigung eines Auszubildenden sein. In diesem Fall ist sofortiges Handeln erforderlich, da die gesetzlichen Fristen eingehalten werden müssen.