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Ersatzruhetag für die Arbeit an Feiertagen

Wer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten muss, kann Anspruch auf einen ganzen Arbeitstag als freien Ersatzruhetag haben. Ein davon abweichender individueller Zeitraum genügt nicht, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 08.12.2021, 10 AZR 641/19

Stand:  26.4.2022
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber, einem Logistikdienstleister für die Lebensmittelindustrie, seit 2006 als LKW-Verlader beschäftigt. Er arbeitet ausschließlich in der Nachtschicht; regelmäßig an fünf Tagen in der Woche. Arbeitsbeginn ist jeweils der Sonntag zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr, Arbeitsende am Folgetag zwischen 02:00 Uhr und 03:30 Uhr. An einem wechselnden Werktag wird dem Kläger in jeder Woche ein sogenannter Rolltag gewährt. Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf.

Für auf einen Werktag fallenden Feiertage, an denen er arbeitet, fordert der Arbeitnehmer nun einen vollen Kalendertag frei.

Das entschied das Gericht

Ebenso wie zuvor das Landesarbeitsgericht gibt auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer Recht: Er hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn er an einem Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag fiel – nämlich in Form eines von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr arbeitsfreien Werktags. Das ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz.

Ein Rolltag genüge hierfür nicht. Denn der Arbeitnehmer habe dann zwar mehr als 30 Stunden frei (02.00 Uhr bis 19 Uhr am Folgetag), aber eben keinen vollständigen arbeitsfreien Ersatzruhetag von 00.00 bis 24.00.

Bedeutung für die Praxis

Das Arbeitszeitgesetz sorgt immer wieder für Streit. Umso wichtiger ist die Botschaft, wie auch wieder in dieser Entscheidung mitschwingt: Das Arbeitszeitgesetz sorgt für Arbeitsschutz der Beschäftigten – also dem Gesundheitsschutz.

Wichtig für die Praxis von Interessenvertretern: Bei der Lage des Ersatzruhetages besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats! (CB)

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