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Legt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vor, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. März 2022, 18 Ca 6830/21
Die Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Zu den Kundenunternehmen, die die Arbeitnehmerin betreut, gehören auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte die Arbeitgeberin alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin informierte die Arbeitnehmerin ihren Teamleiter, dass sie mittlerweile geimpft sei. Anfang Dezember 2021 legte sie ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Währenddessen nahm die Arbeitnehmerin weiterhin Kundentermine in Präsenz wahr.
Eine Überprüfung der Arbeitgeberin ergab, dass die im Impfausweis der Arbeitnehmerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den angegebenen Impfterminen verimpft worden sind. Nach ihrer Anhörung wurde der Arbeitnehmerin fristlos gekündigt. Daraufhin erhob sie Kündigungsschutzklage.
Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Der Arbeitnehmerin gelang es nicht, den Vorwurf zu entkräften. Mit der Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden habe die Arbeitnehmerin gegen die Weisung der Arbeitgeberin verstoßen. Dabei handele es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses komme aufgrund des Vertrauensverlustes durch das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht in Frage.
Nach § 28b Abs. 3 IfSG in der damals geltenden Fassung sei die Arbeitgeberin damals auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Arbeitgeberin mangels Vorlage des QR-Codes im Rahmen ihrer Kontroll-Verpflichtung sicherstellen können, dass der behauptete Impfstatus gegeben war.
Das Arbeitsgericht Köln steht mit seiner Entscheidung nicht allein da und es ist davon auszugehen, dass noch weitere folgen werden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat zum Beispiel in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen (Urteil vom 18. Februar 2022, 11 Ca 5388/21). Der Arbeitnehmer verwendete eine Kopie eines gefälschten Impfausweises, um über seinen Impfstatus zu täuschen. Nach Ansicht der Richter legte er ein hohes Maß an krimineller Energie an den Tag, welches das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört habe. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. (jf)