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Bei einer Anordnung des Arbeitgebers, dass Rauchen nur in den Pausen gestattet ist, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht. Die Anordnung bezieht sich auf das Arbeitsverhalten und nicht auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber damit die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen will.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. März 2022, 5 TaBV 12/21
Der Arbeitgeber erbringt Logistikdienstleistungen in einem Seehafen. Aufgrund einer älteren Betriebsordnung, die im Jahr 2011 mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist, gilt ein generelles Rauchverbot. Geraucht werden darf nur auf besonders ausgewiesenen Plätzen (Raucherinseln). In einer Verhaltensordnung von 2020 regelt der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats, dass Rauchen ausschließlich in den Raucherinseln und in den Pausen gestattet sei. Er fordert die Beschäftigten auf, diese Anordnung zu unterzeichnen.
Damit ist der Betriebsrat nicht einverstanden. Der Betriebsrat geht davon aus, dass die Regelungen zum Rauchen grundsätzlich das Ordnungsverhalten im Betrieb betreffen und daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig seien. Der Arbeitgeber habe deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.
Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass die Verhaltensordnung aus dem Jahr 2020 keine Regelung zum Rauchen enthalte, die über die Betriebsordnung aus dem Jahr 2011 hinausgeht. Die Formulierung mache nur noch einmal deutlich, dass Rauchen nur in den Pausen und in den speziellen Raucherecken zulässig sei. Das habe zuvor auch schon gegolten.
Der Arbeitgeber bekommt auch in 2. Instanz recht. Die Verhaltensordnung des Arbeitgebers, dass Rauchen ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet sei, unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1. Nr. 1 BetrVG. Ein Rauchverbot unterfalle zwar grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Doch um das eigentliche Rauchverbot gehe es nicht mehr. Diese Anordnung habe lediglich eine klarstellende Funktion.
Diese Anordnung betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten und nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Vielmehr haben die Arbeitnehmer während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Geht es um ein Rauchverbot oder die Regelungen rund um das Rauchen im Betrieb, sollte der Betriebsrat immer hellhörig werden und prüfen, ob er in der Mitbestimmung ist. Dabei kommt es, wie es auch dieser Fall zeigt, auf das Detail der Regelung an. Betrifft die Weisung die Ordnung im Betrieb, ist sie mitbestimmungspflichtig. Wird durch die Weisung die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert, ist sie nicht mitbestimmungspflichtig. (jf)