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Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Nebentätigkeit ohne Einverständnis des Arbeitgebers verbietet, ist wirksam. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Klausel, kann er dafür abgemahnt werden.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018, 4 Ca 3038/18
Ein Redakteur ist als Arbeitnehmer bei der Wirtschaftswoche angestellt. Im Rahmen der #MeToo-Debatte veröffentlichte er einen Beitrag in einer anderen Zeitung, ohne hierfür vorher die Genehmigung seiner Arbeitgeberin einzuholen. Laut seines Arbeitsvertrags wäre er aber zur Einholung der Einwilligung verpflichtet gewesen. Daher erteilte die Arbeitgeberin dem Redakteur eine Abmahnung. Gegen diese Abmahnung wehrt sich der Arbeitnehmer nun gerichtlich.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Mit der Veröffentlichung seines Beitrags in einer anderen Publikation habe der Redakteur gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er hätte vor der Veröffentlichung seines Beitrags die Genehmigung seiner Arbeitgeberin einholen müssen, und zwar deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass durch die Veröffentlichung in einem anderen Medium auch die Interessen der Wirtschaftswoche beeinträchtigt sein könnten. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kenntnisse über die veröffentlichten Inhalte während der durch die Arbeitgeberin bezahlten Tätigkeit erlangt worden seien. Der Arbeitnehmer wäre daher verpflichtet gewesen, die Einwilligung der Arbeitgeberin einzuholen. Wenn diese die Zustimmung verweigert hätte, hätte er gegen diese Entscheidung immernoch gerichtlich vorgehen können.