Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

AGG-Hopping: Angehender Wirtschaftsjurist bewirbt sich auf „Sekretärinnen“-Jobs

Ich wollt, ich wär ein Sekretär … dachte sich ein junger Mann und bewarb sich bundesweit auf verschiedene Anzeigen, mit denen „Sekretärinnen“ gesucht wurden – natürlich ohne Erfolg. Der junge Mann ist übrigens angehender Wirtschaftsjurist. Ging es am Ende nur um Entschädigungen nach dem AGG? Das Urteil des LAG Hamm ist deutlich. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.12.2023, 6 Sa 896/23

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  13.2.2024
Lesezeit:  01:30 min
Teilen: 

Das ist passiert

Immer noch finden sich diskriminierende Stellenanzeigen, in denen z.B. eine „Sekretärin“ gesucht wird. Das machte sich ein junger Mann, Jahrgang 1994, zu Nutze und bewarb sich in der Vergangenheit mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine „Sekretärin“ bei diversen Unternehmen. Er ist ausgebildeter Industriekaufmann, angehender Wirtschaftsjurist im Fernstudium und bezieht aufgrund seiner Arbeitslosigkeit aktuell Bürgergeld.
Vor dem LAG Hamm geht es nun um einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Offenbar strengte er bundesweit AGG-Klagen an, um Entschädigungen zu erhalten.

Das entschied das Gericht

Vor dem LAG Hamm scheiterte er mit seiner Klage auf Entschädigung aufgrund einer etwaigen Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AGG). Ihm steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung zu, so das Gericht. Es könne dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Der Geltendmachung des Anspruchs steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.
Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG sei Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern mit dem Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

Bedeutung für die Praxis 

Die meisten Arbeitgeber wissen heutzutage, dass sie ihre Stellenanzeigen geschlechtsneutral ausschreiben müssen. Aber offenbar gibt es doch immer noch Unternehmen, die sich hier nicht genug auskennen. Alleine der hier klagende „Bewerber“ gab im Gerichtstermin an in 15 Monaten 11 Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt hat, bei denen er sich stets zuvor auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen für eine „Sekretärin“ nach dem stets gleichen Schema (Standardbewerbungsschreiben für Stellenanzeigen bei eBay Kleinanzeigen) beworben hatte. Hinzu kommen offenbar bundesweit eine „Vielzahl“ weiterer Verfahren. Nach den Worten des Urteils ein „Geschäftsmodell in zweiter Generation“, weil er sein Verhalten dabei an erfolgreich geführte Entschädigungsverfahren angepasst hat.
Auch die Revision zum BAG hat er bereits eingelegt (8 AZR 21/24). (cbo)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag