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Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung "Deutsch als Muttersprache", benachteiligt er damit den Bewerber wegen dessen ethnischer Herkunft.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15. Juni 2015, 16 Sa 1619/14
Ein aus Russland stammender Bewerber bewarb sich beim Arbeitgeber um eine Stelle als Bürokraft zur Unterstützung eines Buchprojekts. In der Stellenanzeige wurde unter anderem "Deutsch als Muttersprache" verlangt. Da der Bewerber über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte, bewarb er sich dennoch auf die Stelle. Er wurde nicht eingestellt.
Der Bewerber ist der Ansicht, er sei durch die Voraussetzung "Deutsch als Muttersprache" wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt und diskriminiert worden. Er klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte eine angemessene Entschädigung.
Der russische Bewerber bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Durch die Stellenanzeige wurde er wegen seiner ethnischen Herkunft nach § 7 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unmittelbar benachteiligt. Er werde wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie unabhängig von seinen tatsächlichen Sprachkenntnissen ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Auch ein sehr gut Deutsch sprechender Ausländer wäre für die Stelle geeignet gewesen. Der Arbeitgeber wurde deshalb zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern verurteilt.