Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Erstattet der Arbeitnehmer eine Strafanzeige, in der er auf die Verletzung von Quarantänebestimmungen durch den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten hinweist, so stellt dies keinen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung dar.
ArbG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2020, 1 Ca 65/20
Im Landkreis Wittenberg galt in zwei Ortsteilen eine Allgemeinverfügung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ein Verlassen dieser Ortsteile war grundsätzlich nicht erlaubt. Obwohl der Geschäftsführer und ein Meister des Betriebs innerhalb der Quarantänezone wohnten und sich der Betrieb außerhalb der Quarantänezone befand, erschienen beide im Betrieb. Daraufhin rief ein Arbeitnehmer in erheblicher Sorge vor einer Infektion mit COVID-19 bei der zuständigen Polizeidienststelle an. Auf Frage des Meisters erklärte er: „Natürlich habe ich die Bullen angerufen, ich muss mich ja schützen“.
Nachdem die beiden drei Tage später erneut im Betrieb erschienen, schrieb der Arbeitnehmer eine E-Mail an den Landkreis Wittenberg, in der er die Situation beschrieb und um die Einschätzung und gegebenenfalls Einleitung rechtlicher Schritte bat. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass hier kein Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung vorlag. Entscheidend sei, aus welcher Motivation die Anzeige erfolgte und ob die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers auf das Verhalten des Arbeitgebers war. Der Arbeitnehmer war insbesondere nicht verpflichtet, zunächst innerbetrieblich weiter auf den Geschäftsführer und den Meister einzuwirken, um diese zur Einhaltung der Quarantänebestimmungen zu bewegen. Denn es handelte sich nicht um einen betrieblichen Missstand, den ein Arbeitnehmer zunächst innerbetrieblich lösen muss. Der Arbeitnehmer machte weder bewusst noch leichtfertig falsche Angaben. Das Telefonat mit der Polizeidienststelle und die an den Landkreis Wittenberg gerichtete E-Mail des Klägers rechtfertigten aus den gleichen Gründen auch nicht den Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung. (ah)