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Ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit „gut“ bewertet worden ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Dank und das Bedauern über das Ausscheiden ausdrückt. Auch gute Wünsche für die private Zukunft müssen in der Schlussformel nicht enthalten sein, so das Landesarbeitsgericht München.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Juli 2021, 3 SA 188/21
Die Arbeitnehmerin war mehrere Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zuletzt von Kommunikationsproblemen geprägt war, kündigte die Arbeitnehmerin zum 31. Dezember 2019. Mit dem ihr anschließend ausgestellten Arbeitszeugnis war die ehemalige Mitarbeiterin allerdings nicht zufrieden. Es kam zum Streit über die Aufnahme bestimmter Formulierungen in das Arbeitszeugnis. Insbesondere ging es um den Ausdruck des Bedauerns der Arbeitgeberin über die Beendigung der Tätigkeit. Zudem sollten private Zukunftswünsche, die die Arbeitgeberin zuvor in persönlichen Schreiben geäußert hatte, in das Zeugnis aufgenommen werden.
Wie bereits das Arbeitsgericht wies auch das Landesarbeitsgericht München die Klage ab. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die begehrte Schlussformel, in welcher sie Dank, Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft ausdrückt, in das Zeugnis aufzunehmen. Ein Arbeitnehmer habe nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keinen Anspruch auf eine persönliche Schlussformel (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, 9 AZR 227/11). Vorliegend bestehe ein Anspruch auf Ausspruch des Bedauerns schon deshalb nicht, weil die Mitarbeiterin nur eine „gute“ Verhaltens- und Leistungsbewertung erhalten habe. Auch sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, (gute) Wünsche für die private Zukunft in das Zeugnis aufzunehmen. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) müsse das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein, nicht aber dem Arbeitnehmer persönliche Empfindungen wie gute Wünsche für die Zukunft schriftlich bescheinigen – unabhängig davon, ob diese zuvor in persönlichen Schreiben geäußert wurden. Es bestehe nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass in persönlichen Schreiben geäußerte (gute) Wünsche für die private Zukunft Inhalt eines Zeugnisses werden, welches auch Dritten zugänglich gemacht werden könnte. (ft)
Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.