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Eine fristlose Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat ist nur zulässig, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers seine Eignung bzw. Zuverlässigkeit für seine Stellung im Betrieb entfallen lässt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2018 , 11 Sa 319/17
Ein Arbeitnehmer war bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse von Silikonprüfplatten. Eines Tages fand die Polizei in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm gefährliche chemische Stoffmischungen sowie ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Der Qualitätsprüfer wurde daraufhin wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Der Arbeitgeber erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos, nachfolgend ordentlich. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg!
Eine fristlose Kündigung wegen eines außerdienstlichen Verhaltens könne nur dann in Betracht kommen, wenn genau dieses Verhalten die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers für seine Arbeit entfallen lasse, so die Entscheidung. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. In Anwendung dieser Grundsätze erweise sich die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall als unwirksam. Zwar habe der Mitarbeiter bei der Arbeit Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese würden bei seiner Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwendet. Auch wenn sich das Unternehmen in einem Chemiepark befinde, der generell als sicherheitsrelevant eingestuft werde, rechtfertigten die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Qualitätsprüfer hinsichtlich seiner konkreten Arbeitsaufgabe, seiner Stellung im Betrieb und seiner langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung.
Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatten die Kammer hier nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem Begehren des Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.
„Heute feiern – morgen feuern“
Ford steckt mitten in einem Restrukturierungsprogramm: 2.300 Stellen werden in Deutschland bis Ende 2025 gestrichen (wir berichteten). Wie der Betriebsrat mitteilt, soll nun aber bereits die nächste Kündigungswelle folgen. Dabei war man bei Ford eigentlich optimistisch in den Sommer gestartet, nachdem erst kürzlich die Produktion des ersten Elektroautos von Ford Europa aufgenommen wurde. Doch der Sparplan-Paukenschlag folgte sogleich. Zudem hat sich in dieser Zeit der Ungewissheit für die Belegschaft auch noch Deutschlands Ford-Chef zur Konkurrenz verabschiedet. Was ist da los?
Ford: 2.300 Stellen werden bis 2025 gestrichen
Was sich bereits vor ein paar Wochen angedeutet hatte – wir berichteten – ist jetzt traurige Gewissheit: Bei Ford werden an den Standorten Köln und Aachen Tausende Stellen gestrichen. Der US-Autobauer will in Deutschland aufgrund einer Umstrukturierung in knapp drei Jahren 2.300 Jobs abbauen. Das sind weniger, als der Betriebsrat befürchtet hatte. Der spricht sogar von „Aufatmen“. Bis Ende 2032 sind betriebsbedingte Kündigungen nämlich ausgeschlossen – das war Voraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrats.