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Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen

Sind Videokonferenzen vom Begriff Informations- und Kommunikationstechnik des § 40 Abs. 2 BetrVG umfasst und ist der Arbeitgeber somit für die Beschaffung und Installierung verantwortlich?

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 14 TaBV 401/21

Stand:  26.4.2021
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Das ist passiert: 

Zum Erhalt der Handlungsfähigkeit hat sich ein Betriebsrat entschlossen, eine einstweilige Verfügung hinsichtlich seiner technischen Ausstattung zu beantragen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. 

Das entschied das Gericht: 

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen müsse. 

Praxishinweis: 

Wie bereits in anderen aktuellen Entscheidungen ausgeführt, darf das Arbeiten im Home-Office kein Hinderungsgrund für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung darstellen. Über eine generelle Teilnahmemöglichkeit an Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz (vgl. aktuell § 129 BetrVG, der noch bis zum 30.06.2021 gilt) ist vom Gremium durch Beschluss zu entscheiden. Es gilt § 29 Absatz 3 BetrVG. Die Sitzungen können selbstverständlich und sinnvollerweise auch vollständig online durchgeführt werden. (dz) 

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