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BahnCard für den Betriebsrat?

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Betriebsratsvorsitzenden eine BahnCard100 zur Verfügung zu stellen? Der Betriebsrat beruft sich auf eine entsprechende Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Mit einem Eilantrag vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte er keinen Erfolg.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.07.2022, 6 TaBVGa 4/22

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Redaktion
Stand:  18.10.2022
Lesezeit:  03:30 min
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Das ist passiert

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Betriebsrats eine BahnCard100 zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat mit Sitz in Frankfurt, der für Beschäftigte in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland gewählt ist, beruft sich auf eine entsprechende Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Dort heißt es: „Option 1: der Arbeitgeber stellt dem Betriebsratsmitglied eine BahnCard100, 2. Klasse, zur Verfügung: Im Gegenzug verzichtet das Betriebsratsmitglied auf die Geltendmachung von weiteren Fahrtkosten gegenüber dem Arbeitgeber. Option 2: Der Arbeitgeber übernimmt die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Betriebsratsmitglieds gegen Vorlage ...“.
Die Arbeitgeberin, die mit Sportartikeln handelt, lehnt die Überlassung der BahnCard100 ab. Nach ihrem Verständnis stehe die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit.
Per einstweiliger Verfügung verlangt der Betriebsrat deshalb die Gewährung der BahnCard100. Er macht geltend, dass er bei Einzelabrechnungen nicht unvoreingenommen Reisen planen könne. Die jeweilige Prüfung der Erforderlichkeit der Reise durch den Arbeitgeber behindere die Betriebsratsarbeit.

Das entschied das Gericht

Vor dem LAG Köln hatte der Betriebsrat keinen Erfolg, ebenso wie zuvor vor dem Arbeitsgericht.
Zur Begründung verweisen die Richter auf die fehlende Eilbedürftigkeit: Einstweilige Verfügungen sollten ausschließlich unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen überbrücken. Dies sei hier nicht der Fall. Die erstmal fehlende Überlassung der Bahncard100 habe keine wesentlichen Nachteile zur Folge. Der Betriebsratsvorsitzende könne die Reisen trotzdem durchführen. Auch eine „Erforderlichkeitsprüfung“ durch den Arbeitgeber sei nicht ersichtlich. Zum einen habe der Betriebsrat keinen Fall nennen können, in dem eine Reise zu einer Betriebsstätte von der Arbeitgeberin als nicht erforderlich erachtet worden wäre. Zudem werde die Prüfung der „Erforderlichkeit“ nicht als Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit angesehen.

Bedeutung für die Praxis

Ob der Betriebsratsvorsitzende die BahnCard100 am Ende bekommt, ist mit dieser Entscheidung noch nicht geklärt – zumindest eine Eilbedürftigkeit konnte das Gericht nicht erkennen. (cbo)

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