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Eine Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung im Besetzungsverfahren kann nur beansprucht werden, wenn die Bewerbung im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung schon vorlag.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 370/09 -
Die beklagte Arbeitgeberin suchte im Dezember 2007 per Stellenausschreibung im Internet einen Entwicklungsingenieur. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Der klagende Bewerber ist Diplom-Ingenieur und schwerbehindert. Er entdeckte die Stellenanzeige am 29.12.2007 und schickte noch am selben Tag seine Bewerbungsunterlagen an die Beklagte. Die annoncierte Stelle war zu diesem Zeitpunkt jedoch schon besetzt. Die Arbeitgeberin hatte nur vergessen, die Stellenanzeige aus dem Internet zu entfernen.
Nachdem der Kläger eine Absage erhielt, zog er vor Gericht. Er verlangte eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten fest, dass der Kläger gar nicht diskriminiert werden konnte, da die Stelle bereits vor seiner Bewerbung anderweitig vergeben war. Die Arbeitgeberin hatte auch nicht - etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist - versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen.
Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, mussten die Richter nicht entscheiden, da dies nicht eingeklagt worden war.