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Bereitschaftszeit gilt zwar als Arbeitszeit, sie darf als Sonderform der Arbeit aber geringer vergütet werden als Vollarbeit.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.2020 – 5 Sa 188/19
Der Arbeitnehmer, ein Rettungsassistent an der Mecklenburgischen Seenplatte, hatte einen Arbeitsvertrag in Vollzeit, der sowohl Vollarbeit als auch Bereitschaftsdienst vorsah. Der Vertrag ging davon aus, dass die tatsächliche Einsatzzeit im Bereich der aktiven Rettung durch den Rettungswagen, das Notarzteinsatzfahrzeug sowie im Bereich des Krankentransportes höchstens 25 % der Arbeitszeit betrug. Die restliche Zeit verbrachte der Arbeitnehmer im „Stand-by-Modus", in dem er sich für einen möglichen Rettungseinsatz bereithalten musste. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wurde deshalb von 40 auf 54 Stunden erhöht, was arbeitsrechtlich zulässig war. Dementsprechend ging der Arbeitgeber bei einem 24-Stunden-Dienst von einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,8 Stunden aus. Der Rettungssanitäter war der Meinung, dass die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz vergütet werden müsste und verlangte entsprechende Nachzahlung.
Das LAG hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Bereitschaftsdienst sei zwar eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a BGB. Allerdings müsse Bereitschaftsdienst nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien könnten für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies gelte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) überschreite.