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Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20
Der Betriebsrat einer Klinik verhandelte mit dem Arbeitgeber über die Einführung von Arbeitszeitkonten – ohne Erfolg. Der Streit landete vor Einigungsstelle und wurde jetzt vom Landesarbeitsgericht Hamm entschieden: Zugunsten des Betriebsrats.
Laut diesem Beschluss können Betriebsräte die Einführung eines Zeiterfassungssystems für die ganze Belegschaft verlangen. Die Richter am LAG Hamm begründeten ihre Entscheidung mit dem Wortlaut des Gesetzes in § 87 Abs. 1 BetrVG (Eingangssatz) „mitzubestimmen“, ergänzt um die Eingangsformulierung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „Einführung“. Die Ermittlung des Gesetzeszweckes ergebe, dass es hier eben auch um die Einführung der Zeiterfassung als Initiativrecht geht.
Das Thema Zeiterfassung ist oft ein heißes Eisen. Mit dem viel besprochenen Urteil vom 14. Mai 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung“ einzurichten. In die deutsche Gesetzgebung hat es diese Vorgabe bislang nicht geschafft.
Was nun? Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen. Sollte sich die Entscheidung des LAG Hamm vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigen, könnten Betriebsräte hier viel Aufholarbeit leisten, indem Sie von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen. (cbo)