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Betriebsrat muss bei sensiblen Daten für Einhaltung des Datenschutzes sorgen

Besteht ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats auf sensible Beschäftigtendaten, z.B. zur Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, so muss der Betriebsrat darlegen, mit welchen Maßnahmen er die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber den Betroffenen gewährleistet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09. April 2019, 1 ABR 51/17

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Das ist passiert:

Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, ihn zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht gem. § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über sämtliche Schwangerschaften im Betrieb zu informieren. Der Arbeitgeber hatte den betroffenen Mitarbeiterinnen diesbezüglich aber ein Widerspruchsrecht eingeräumt: Die betroffenen Frauen konnten der Weitergabe ihrer entsprechenden Daten an den Betriebsrat widersprechen. Lag ein solcher Widerspruch vor, verweigerte der Arbeitgeber die Übermittlung der Daten an den Betriebsrat. Der Betriebsrat war der Meinung, dass er durch diese Maßnahme daran gehindert werde, die ihm auferlegten Kontrollaufgaben des BetrVG ordnungsgemäß wahrzunehmen. Seiner Ansicht nach dürfte die Übermittlung der Informationen nicht von einer vorherigen Einwilligung abhängig gemacht werden. Er erhob Klage gegen den Arbeitgeber.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Betriebsrats statt. Nach der Ansicht des Gerichts sei der Betriebsrat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf eine Einwilligung von Betroffenen angewiesen, denn seine Aufgaben stünden nicht zur Disposition. Er sei jedoch in den Fällen, in denen es um sensible Gesundheitsdaten gehe, dazu verpflichtet, Maßnahmen darzulegen, mit denen er die Vertraulichkeit der sensiblen Daten gewährleisten könne. Diese Datenschutz-Maßnahmen seien vom Betriebsrat selbst zu treffen und könnten nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Lege der Betriebsrat angemessene Vorkehrungen für den Schutz solcher sensibler Daten dar, dürfe der Arbeitgeber die Übermittlung der Daten nicht verweigern. Angemessene Schutzmaßnahmen nach §§ 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG-neu) seien, neben der Sicherstellung des Verschlusses der Daten, beispielsweise die Begrenzung der Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Betriebsratsmitglieder und die Löschung der Daten, wenn diese nicht mehr für die Erfüllung der Kontrollaufgabe erforderlich seien.

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