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Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder müssen nach Ende der Befristung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11
Die Arbeitnehmerin war seit dem 12.11.2009 mit befristetem Arbeitsvertrag bei dem Arbeitgeber als Laborantin beschäftigt. Im Frühjahr 2010 wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Vor Auslaufen des Arbeitsvertrages am 11.10.2011 informierte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, dass sie nicht übernommen werde. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin konnte das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht wirksam beendet werden. Arbeitnehmervertretern stehe nach Europarecht besonderer Schutz zu. Deshalb dürfe § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), der die zweijährige Befristung ohne Sachgrund erlaubt, bei einem Betriebsratsmitglied nicht angewendet werden.
Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der Befristung wirksam beendet. Befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG können auch mit Betriebsratsmitgliedern geschlossen werden. Der europarechtlich geforderte Schutz von Arbeitnehmervertretern wird dadurch nicht unterlaufen.
Das Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern in Deutschland ist in § 78 S.2 BetrVG geregelt. Eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern ist in so einem Fall allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzunehmen. Das Betriebsratsmitglied müsse nur dann unbefristet weiterbeschäftigt werden, wenn es allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wurde. Das allerdings müsse das Betriebsratsmitglied beweisen.