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Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen, genügt seiner Pflicht nicht, wenn er diesen nur herausgeben will, wenn er ihn vorher fest montiert.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 05. Juni 2023, 5 Ta 26/23
Die Arbeitgeberin wurde im Jahr 2021 von einem Arbeitsgericht dazu verpflichtet, dem örtlichen Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurde vom Landesarbeitsgericht Köln im Jahr 2022 bestätigt. Daraufhin wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsratsvorsitzenden und wies daraufhin, dass der Laptop nur ausgehändigt werden könne wenn man mitteile, wo dieser befestigt werden könne. Die Verpflichtung einen Laptop zur Verfügung zu stellen, umfasse nicht den Anspruch auf einen standortunabhängigen Einsatz des Geräts. Auch würde der Laptop durch eine entsprechende Befestigung vor Verlust oder Beschädigung gesichert. Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage vor Gericht.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Betriebsrats statt. Den Laptop im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch auf Überlassung nicht. Vielmehr sei ein Laptop aufgrund seiner speziellen Bauform ein Mobilgerät und damit standortunabhängig verwendbar. Damit würde eine Befestigung der definitionsgemäßen Verwendung entgegenstehen. Daneben gehöre es gem. § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, zur Pflicht des Betriebsrats Rücksicht auf die überlassenen Sachmittel zu nehmen und diese pflegsam zu behandeln. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine berechtige Besorgnis bestehe, dass der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nachkommen würde.
Unabhängig von der Entscheidung des Gerichts sollte es eigentlich auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, dass der Betriebsrat ortsunabhängig seiner Arbeit nachgehen kann: Muss der Betriebsrat zur Erledigung von Betriebsratsarbeit immer zuerst das Betriebsratsbüro aufsuchen, ist meist mehr Arbeitszeit notwendig, als wenn z.B. auch Fahrten in einem Zug dazu genutzt werden können.
Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht zurück. (sts)