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Ein Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses besteht nur für das eigene Unternehmen

Das Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses besteht nur für das Unternehmen, für das der Ausschuss gebildet ist. Auf ein herrschendes Unternehmen erstreckt sich der Informationsanspruch nicht.

Bundesarbeitsgericht vom 17.12.2019, 1 ABR 35/18

Stand:  21.4.2020
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Das ist passiert:

Bei der Arbeitgeberin, einem Elektrostahlwerk, sind etwa 750 Arbeitnehmer beschäftigt. Es existiert sowohl ein Betriebsrat als auch ein Wirtschaftsausschuss. Über der Arbeitgeberin steht eine GmbH als herrschendes Unternehmen. Die GmbH legt die herzustellenden Produkte fest und verkauft sie in ihrem Namen und auf eigene Rechnung. Die Arbeitgeberin erhält für ihre Leistungen eine festgelegte Vergütung von dem herrschenden Unternehmen. In diesem sind weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Es gibt dort keinen Betriebsrat. Auch ein Konzernbetriebsrat existiert nicht.

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Kurzarbeit verlangte der Wirtschaftsausschuss der Arbeitgeberin Auskünfte zum herrschenden Unternehmen. Da die Arbeitgeberin dem Auskunftsverlangen nicht nachkam, wurde eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG gebildet. Die Einigungsstelle entschied in einem Einigungsstellenspruch, dass die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsausschuss monatlich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des beherrschenden Unternehmens berichten muss. Die Arbeitgeberin meint, die Einigungsstelle könne nicht über regelmäßig wiederkehrende Auskunftsverlangen entscheiden. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, die gewünschten Informationen zu erteilen, da diese sich ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens beziehen. Sie beantragte deshalb beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab, ebenso wie das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht, der Arbeitgeberin recht. Der Einigungsstellenspruch war unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich aber nicht schon daraus, dass eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG nicht über ein Verlangen befinden könne, das sich auf künftig regelmäßig wiederkehrende Auskünfte oder Vorlagen von Unterlagen beziehe.
Der Unternehmer sei allerdings nur dazu verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens zu unterrichten, für das er gebildet sei (§ 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Unterrichtungsrecht erstrecke sich nicht auch auf ein übergeordnetes beherrschendes Unternehmen. Das gelte auch dann, wenn die Unternehmen wirtschaftlich und finanziell eng miteinander verbunden seien. Das Auskunftsrecht nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG erstrecke sich deshalb nicht analog auch auf das beherrschende Unternehmen bzw. auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Auch die europäische Richtlinie 2002/14/EG sehe nicht vor, die beim abhängigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens zu informieren.

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