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Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs eines einzelnen Arbeitnehmers. Denn die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig Auswirkungen auf andere Belegschaftsmitglieder, auch wenn es um die Bewilligung für einen konkreten Beschäftigten geht.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021, 26 TaBV 785/21
Einem Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, wurden mehrfach Urlaubsanträge abgelehnt. Nach einer erfolglosen Beschwerde beantragte der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zu dem Sachverhalt. Die Arbeitgeberin bestritt ein Mitbestimmungsrecht, da ihrer Meinung nach kein kollektivrechtlicher Sachverhalt vorliege. Urlaubswünschen außerhalb der Ferienzeiten wollte sie generell nicht nachkommen.
Der Betriebsrat bekam auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig. Denn nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur bestehe das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in jedem Einzelfall, so die Richter. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Betriebsrat bei der „Harmonisierung der auf den Erhalt von Freizeit gerichteten Urlaubswünsche“ mitwirke. Die Gewährung des Urlaubs habe regelmäßig Auswirkungen auf andere Belegschaftsmitglieder, auch wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht. Im konkreten Fall wollte die Arbeitgeberin zudem Urlaubswünschen generell nicht außerhalb der Ferienzeiten nachkommen. Die gewünschte Einigungsstelle war daher auch nicht offensichtlich unzuständig. (cbo)