Einstweiliger Rechtsschutz: Keine Korrektur der Wählerliste

Fordert der Arbeitgeber eine Korrektur der Wählerliste im einstweiligen Rechtsschutz, sind dabei insbesondere mögliche Folgen zu berücksichtigen: Werden Wähler bereits in dieser Phase von der Wahl ausgeschlossen, wären diese für einen langen Zeitraum ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Bei einer Wahlanfechtung wären hingegen alle Arbeitnehmer bis zur Verkündung der Entscheidung vertreten.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026, 9 BVGa 2/26

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Redaktion
Stand:  10.2.2026
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Der Arbeitgeber unterhält neben der Zentrale in Köln weitere Servicestandorte, unter anderem in Nürnberg und Hürth. Seit dem Jahr 2010 nahmen die Arbeitnehmer aus allen Standorten an einer gemeinsamen Betriebsratswahl teil. Grundlage dafür waren Betriebsvereinbarungen, die alle Betriebsstätten zu einem sogenannten gemeinsamen Betrieb zusammenfassten. Der Arbeitgeber ist nun jedoch der Ansicht, dass diese Betriebsvereinbarungen unwirksam sind. Die räumlich weit entfernten Servicestandorte dürfen daher nach seiner Meinung nicht an den Betriebsratswahlen teilnehmen, weil es sich um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln würde. Der Arbeitgeber beantragte vor Gericht eine Korrektur der Wählerliste im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das entschied das Gericht

Das Gericht wies den Antrag des Arbeitgebers ab. Nach Ansicht des Gerichts sei die Wahlanfechtung der geeignetere Weg. Sonst könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Wählerliste auch wirklich fehlerhaft sei. Daher seien die Folgen einer Korrektur der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im Rahmen eines späteren Beschlussverfahren abzuwägen: Rund 100 Arbeitnehmer wären durch eine Korrektur der Wählerliste für einen umfassenden Zeitraum ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung; wohingegen bei einer Wahlanfechtung alle Arbeitnehmer durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat bis zum Ergebnis der Wahlanfechtung vertreten bleiben. 

Milderes Mittel sei im Ergebnis damit die Wahlanfechtung. 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Als Wahlvorstand ist es nicht immer einfach, darüber zu entscheiden, welche Arbeitnehmer zum Betrieb zählen, ob die entsprechende Betriebszugehörigkeit vorliegt oder ob es sich überhaupt um einen Arbeitnehmer handelt. Wichtig dabei ist, Beschlüsse genau abzuwägen und zu dokumentieren. Selbst wenn es dann zu einer späteren (erfolgreichen) Anfechtung der Wahl kommt, existiert bis dahin ein Betriebsrat; das betont auch die oben besprochene Entscheidung. Dann muss zwar anschließend neu gewählt werden, aber die begangenen Fehler können dann vermieden werden. (sts) 

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