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Eltern, die in Elternzeit gehen möchten, müssen dies schriftlich von ihrem Arbeitgeber verlangen. Ein Telefax genügt hierfür nicht und ist nichtig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 145/15
Die Arbeitnehmerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Kanzlei beschäftigt. Am 15.11.2013 erhielt sie ein Kündigungsschreiben. Die Arbeitnehmerin zeigte sich darüber verwundert, hatte sie doch ihren Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen möchte. Daher hätte das Arbeitsverhältnis gem. § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht gekündigt werden dürfen. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage nicht statt. Nach Ansicht des Gerichts wurde das Arbeitsverhältnis wirksam durch die Kündigung vom 15.11.2013 beendet. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG greife für die Arbeitnehmerin nicht, da durch das Telefax vom 10.06.2013 kein wirksames Elternzeitverlangen abgegeben wurde. So wahre ein Telefax oder eine E-Mail die von § 16 Abs. 1 BEEG erforderliche Schriftform nicht und führe gem. § 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit der Erklärung. Auch sei ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht zu erkennen. Hierfür seien Besonderheiten notwendig, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehren, sich auf den Formverstoß zu berufen. Solche lägen aber nicht vor.