Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

EuGH: Wann verjährt nicht genommener Jahresurlaub?

Nicht genommene Urlaubstage verfallen nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-518/20 und C-727/20

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  25.10.2022
Lesezeit:  03:00 min
Teilen: 

Das ist passiert

Das BAG legt dem EuGH zwei Ersuchen auf Vorabentscheidung vor. Im ersten Vorabentscheidungsersuchen ist in einem Rechtsstreit zwischen einem Frachtfahrer und Fraport streitig, ob der Fahrer, der infolge einer schweren Behinderung seit dem 01.12.2014 eine Rente wegen voller - nicht dauerhafter - Erwerbsminderung, Anspruch auf 34 Tage bezahlten Jahresurlaub aus dem Jahr 2014 zustehen. Die Urlaubstage konnte der Kläger wegen seines Gesundheitszustands nicht nehmen. Der Arbeitgeber war seiner Obliegenheit, an der Gewährung und Inanspruchnahme des Jahresurlaubes mitzuwirken, nicht nachgekommen.
Im zweiten Fall macht die Klägerin, die in einem Krankenhaus angestellt und seit ihrer Erkrankung im Jahr 2017 arbeitsunfähig ist, die Feststellung von 14 Tagen bezahltem Jahresurlaub aus dem Jahr 2017 geltend.
In beiden Fällen wird sich seitens der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres berufen.

Das entschied das Gericht

Der EuGH urteilt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über Erholungsurlaub einem Verfall des Urlaubs nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres in den vorliegenden Fällen entgegenstehen. Diese Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub seien zwar grundsätzlich anhand der auf Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen. Hiervon sei aber eine Ausnahme bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu machen. Das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig. Es kommen jedoch besondere Umstände in Frage, die eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigen, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub zu vermeiden.
Daher stehe Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränke, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehe, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlösche. Eine solche Ausnahme sei aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber die sich daraus ergebenen Folgen tragen. Es bestehe zudem nicht die Gefahr einer unbeschränkten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub.

Bedeutung für die Praxis

Der EuGH hat den durch die eigene Rechtsprechung und die Rechtsprechung des BAG bestimmten Verfall von Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Erkrankung mit Ablauf von 15 Monaten ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres eingeschränkt. Dies soll künftig nicht mehr eintreten, falls der Arbeitgeber im Jahr des Beginns der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Nunmehr ist bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zwischen Urlaubsansprüchen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, und solchen, die während der Arbeitsunfähigkeit erworben werden, zu unterscheiden. Die Letztgenannten verfallen wie bisher nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres, ohne dass es auf eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ankommt. (dz)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag