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Die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung ist teilweise nichtig, und zwar soweit sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Videotheken, öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften zulässt.
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 26. November 2014, 6 CN 1.13
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Davon gibt es natürlich Ausnahmen, die zum Teil im ArbZG stehen und teilweise erst von der Bundes- oder den Landesregierungen geregelt werden können. Arbeitnehmer dürfen unter anderem dann an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn die Beschäftigung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist und dadurch erhebliche Schäden vermieden werden.
Aus diesem Grund hat die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in verschiedenen Bereichen zeitlich beschränkt zugelassen – zum Beispiel in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, im Buchmachergewerbe, Callcenter sowie in Lotto- und Totogesellschaften.
Eine Gewerkschaft und zwei evangelische Gemeindeverbände wollten die Verordnung gerichtlich überprüfen lassen. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen aufgrund des gesetzlichen Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe unwirksam sind.
Die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung ist teilweise nichtig. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken ist an Sonn- oder Feiertagen nicht erforderlich. DVDs, Computerspiele oder Bücher können für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag auch schon an Werktagen ausgeliehen werden. Es entsteht kein erheblicher Schaden, wenn in diesem Fall spontan auftretende Bedürfnisse nicht sofort erfüllt werden. Der Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe gehen vor. Das Gleiche gilt für eine elektronische Geschäftsabwicklung an Sonn- und Feiertagen in Lotto- und Totogesellschaften. Schließlich durfte auch die Sonn- und Feiertagsarbeit in Callcentern nicht in diesem Umfang zugelassen werden, da sie auf keinen Fall in allen Branchen erforderlich ist.
Die Beschäftigung im Buchmachergewerbe ist an Sonn- und Feiertagen wiederum zulässig. Es geht um die Entgegennahme von Wetten für Veranstaltungen, die nur an diesen Tagen stattfinden. Bei diesem spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf geht der Freizeitgenuss der Bevölkerung vor.