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Erlaubt eine Betriebsvereinbarung auf freiwilliger Basis und in Absprache mit dem Vorgesetzten das Arbeiten im Home-Office, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Rückkehr ins Büro anordnen. Der Betriebsrat sei in dieser Sache mitbestimmungspflichtig, so das Landesarbeitsgericht München.
Landesarbeitsgericht München, Entscheidung vom 10.08.2023, 8 TaBVGa 6/23
Eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bei der Allianz Re aus dem Jahr 2016 sah im Unternehmen die Home-Office-Option auf freiwilliger Basis und in Absprache mit dem Vorgesetzten vor. Der überwiegende Teil der Arbeit sollte aber in den Betriebsräumen erfolgen.
Im Rahmen der Corona-Lockdowns empfahl die Arbeitgeberin den Beschäftigten, zu Hause zu arbeiten. Zum 31.03.2023 dann die Kehrtwende: die Arbeitgeberin ordnete vier Präsenztage pro Monat und Präsenz bei Vorliegen bestimmter betrieblicher Gründe an. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass diese Anordnung der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei
Im Eilverfahren entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten des Betriebsrats: Dieser habe einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Anordnung von Präsenzpflichten. Regelungen, die von der bestehenden Betriebsvereinbarung abweichen, könne die nur im Mitbestimmungsverfahren regeln, z.B. durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder in der Einigungsstelle; oder aber im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Die Arbeitgeberin habe mit ihrer Anordnung das „allgemeine Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ mit dem Betriebsrat verletzt.
Ein Hin und Her mit vielen Wendungen: Noch am 18. April 2023 hatte die Allianz SE Recht bekommt im Streit vor dem Arbeitsgericht. Das sah das Landesarbeitsgericht nun anders: Der Betriebsrat hatte einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Aber: Dr Beschluss ist als Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz unanfechtbar und damit rechtskräftig. Endgültig entschieden ist der Fall damit aber nicht, das Hauptsacheverfahren bleibt nun abzuwarten. (cbo)