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Ist in einem Arbeitsvertrag von „Vollzeitbeschäftigung“ die Rede, dann ist, sofern weitere Anhaltspunkte fehlen, von einer 40-Stunden-Woche auszugehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2015 , 5 AZR 602/13
Ein Busfahrer war laut Arbeitsvertrag „in Vollzeit“ beschäftigt. Aufgrund dieser Formulierung ging er von einer 40-Stunden-Woche aus. Da der Mitarbeiter teilweise länger arbeitete, wollte er die Vergütung seiner Überstunden einfordern – zunächst außergerichtlich. Die Arbeitgeberin vertrat jedoch die Meinung, der Mitarbeiter schulde als Arbeitszeit die Zeit, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötige. Überstunden könnten somit gar nicht anfallen. Nachdem der Arbeitnehmer mit seiner Forderung erfolglos blieb, ging er vor Gericht.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Busfahrer Recht. Aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag sei von einer 40-Stunden-Woche auszugehen. Dem Busfahrer stehe daher ein Anspruch auf Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB zu.
Der Meinung der Arbeitgeberin, die Arbeitszeit sei die Zeit, die der Mitarbeiter für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötige, stimmten die Richter am BAG nicht zu: Der Busfahrer durfte vielmehr aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgehen. Eine längere Arbeitszeit hätte durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, so das Urteil. Aus diesem Grund waren die über die 40 Wochenstunden hinausgehend geleisteten Stunden entsprechend als Überstunden zu werten.