Interne oder externe Meldestelle: Der Betriebsrat bestimmt mit!

Die Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist mitbestimmungspflichtig. Das gilt auch bei einer Auslagerung an eine Rechtsanwaltskanzlei.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025, 2 TaBV 16/24

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Redaktion
Stand:  28.10.2025
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber (circa 230 Beschäftigte) hatte eine Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) bei einer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Die Arbeitnehmer wurden mit Aushang darüber informiert, dass sie dort vertraulich und sicher Missstände wie Straftaten oder Verstöße gegen arbeitsrechtliche Gesetze melden können.

Der Betriebsrat beantragt die Unterlassung des Betriebs der Meldestelle, bis der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Das entschied das Gericht:

Sowohl Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden im Sinne des Betriebsrats. Der Arbeitgeber habe mit der Einrichtung der innerbetrieblichen Meldestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt.

Da die Einrichtung gemäß §§ 12 ff. Hinweisgeberschutzgesetz bei Arbeitgebern ab 50 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben ist, unterliege zwar das „Ob“ der Einrichtung nicht der Mitbestimmung. Doch das „Wie“ der weiteren Ausgestaltung sei auch bei einer Auslagerung an externe Dienstleister mitbestimmungspflichtig. Dazu zähle insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens und der Meldewege (z. B. anonym, telefonisch oder per E-Mail). Bei der Auslagerung an Dritte sei durch eine geeignete Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt werde. Sonst würde eine systemwidrige Schutzlücke entstehen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Hinweise für die Praxis

Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch Whistleblowergesetz genannt, soll Hinweisgeber schützen, die auf Missstände im Unternehmen aufmerksam machen. Betriebsräte sind bei der Ausgestaltung eines Meldesystems für Hinweisgeber im Unternehmen zu beteiligen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Betriebsräte und sorgt für Klarheit. Der Betriebsrat ist rechtzeitig einzubinden, auch wenn die Meldestelle extern organisiert werden soll. (jf)