Ist der Sturz beim Gassigehen ein Arbeitsunfall?

Unfall im Ehrenamt – wie sind Betroffene versichert? Geklagt hatte eine Frau, die beim Gassigehen mit Hunden eines Tierheimes ausgerutscht war und sich am Sprunggelenk verletzte hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 07.05.2025, S 73 U 162/21

Stand:  7.10.2025
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Das ist passiert

Eine Frau aus Niedersachsen ging ehrenamtlich mehrmals pro Woche mit Hunden eines Tierheims Gassi. Unglücklicherweise stürzte sie bei einer ihrer Runden auf einem Trampelpfad und brach sich das Sprunggelenk. In der Folge musste sie operiert werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt habe.

Das entschied das Gericht

Dies sah das Sozialgericht Oldenburg anders. Es stellte einen Arbeitsunfall bei der ehrenamtlicher „Gassi-Geherin“ fest. Alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien im Fall der Klägerin erfüllt gewesen.

Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte. Der Sturz innerhalb einer ehrenamtlichen Gassi-Runde war deshalb als  Arbeitsunfall einzustufen.

Bedeutung für die Praxis

Gut für die ehrenamtlich tätige Frau, denn nun übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten. So steht es in § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Knackpunkt waren für die Richter die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit bei diesem Ehrenamt. (cbo)