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Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsratsvorsitzenden ständigen Zugriff auf elektronische Personalakten gewährt, ist unwirksam. Der Betriebsrat kann nur Einsicht in eine Personalakte erhalten, wenn der betroffene Arbeitnehmer zustimmt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020, 3 TaBV 65/19
Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Es existieren 12 örtliche Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat. Das Unternehmen führt elektronische Personalakten. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu deren Einführung und Nutzung heißt es in Ziffer 8.3: „Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens."
Die Arbeitgeberin hält die Regelung in Ziffer 8.3. für rechtswidrig und verwehrte der Betriebsratsseite deshalb den Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat leitete ein Beschlussverfahren ein, um das Einsichtsrecht in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden gerichtlich durchzusetzen; hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt rechtswidrig ist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Die entsprechende Ziffer 8.3. in der Gesamtbetriebsvereinbarung sei unwirksam. Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten, das nicht von einer Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig sei, verletze diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Persönlichkeitsrecht sei auch von den Betriebsparteien zu beachten, wenn sie betriebliche Regelungen treffen (§ 75 Abs. 2 BetrVG).
Im vorliegenden Fall verletze das sehr weit gefasste Einsichtsrecht des Betriebsrats in Ziffer 8.3 das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Es sei weder geeignet noch erforderlich, um die Einhaltung der Vereinbarung zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Betriebsratsseite weitere spezifische Kontrollrechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zustünden.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung bleibe dennoch wirksam, da sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthalte.