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Ein öffentlicher Arbeitgeber ist bei einem Bewerbungsverfahren dazu verpflichtet, einen Bewerber mit einer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Arbeitgeber darf nicht allein aufgrund der Bewerbungsunterlagen davon ausgehen, dass dem Bewerber die erforderliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2016, 8 AZR 375/15
Eine Arbeitgeberin (Stadt) schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.
Ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ bewarb sich mit ausführlichen Unterlagen auf die ausgeschriebene Stelle. Die Stadt lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Kandidaten.
Der Bewerber verlangte nun von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung. Er fühlt sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Die Stadt sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in der letzten Instanz im Sinne des Bewerbers und verurteile die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Stadt war als öffentliche Arbeitgeberin nach § 82 SGB IX grundsätzlich verpflichtet, den schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies muss sie nur dann nicht tun, so das Gesetz, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Auf der Grundlage der Angaben des Technikers in seiner Bewerbung durfte sie davon jedoch nicht ausgehen. Da die Stadt den Bewerber trotz Eignung nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlud, hat sie die Vermutung begründet, dass er wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde.