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In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch bereits vor Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 6 AZR 224/21
Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündigungsschutzklage. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landesarbeitsgericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, so dass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedereinstellungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wiedereinstellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wiedereinstellung zur Folge.
Im prozessualen Zusammenhang entschied das Gericht, dass in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits entstanden sei, erlösche er mit Insolvenzeröffnung. § 108 Abs. 1 InsO binde den Insolvenzverwalter nur an bestehende Schuldverhältnisse, kenne jedoch keinen Abschlusszwang des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Fall kam es statt zu einer Betriebsstilllegung zum einem Betriebsübergang nach § 613aBGB. Erst danach musste die Firma Insolvenzantrag stellen. Der gesetzlich nicht geregelte und von der Rechtsprechung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch führt in bestimmten Fällen zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgabe einer Willenserklärung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wiedereinstellen, wenn sich die Einschätzung des Arbeitgebers als falsch erweist, dass der Beschäftigungsbedarf spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist wegfallen würde. Gerade aber diesen Wiedereinstellungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht für den Insolvenzfall nunmehr verneint. dz