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Keine Altersdiskriminierung durch „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ in einer Stellenausschreibung

Die Bezeichnung als „Junior Consultant" oder „Berufseinsteiger" in einer Stellenanzeige ist nicht altersdiskriminierend. Daher steht abgelehnten Bewerbern kein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09. November  2015, 6 Sa 68/14

Stand:  15.2.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, Betreiber einer Supermarktkette, inserierte zwei Stellenausschreibungen in einer juristischen Zeitschrift. Zum einen wurde die Stelle eines „Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International" und zum anderen die Stelle eines „Junior Consultant/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung" ausgeschrieben. Die Stelle richtete sich an Berufseinsteiger oder an Bewerber die bereits erste Erfahrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei sammeln konnten. Ein promovierter Rechtsanwalt bewarb sich daraufhin auf die Stelle des Junior Consultant, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund reichte der Bewerber Klage gegen den Arbeitgeber ein und forderte Schadensersatz in unbezifferter Höhe, mindestens jedoch 15.000 Euro.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht wies die Klage ab. Aus der Bezeichnung „Junior Consultant" ließe sich kein Indiz für eine Altersdiskriminierung ableiten. Auch der in der Stellenausschreibung verwendete Begriff „Berufseinsteiger" sei altersneutral. Denn auch ein ungewöhnlich langes oder ein erst im vorgerückten Alter begonnenes Studium würde diese Kriterien erfüllen. Vielmehr bezeichne die Formulierung „Junior Consultant" eine bestimmte Hierarchieebene im Unternehmen, die mit dem Alter nichts zu tun habe. Auch der Vergleich der beiden Stellenausschreibungen lege dies nahe: In der Anzeige des „Senior Consultant" würden sehr gute Kenntnisse im Wirtschaftsrecht, in der Anzeige des „Junior Consultant" lediglich als Ausbildungsschwerpunkt Wirtschaftsrecht, verlangt. Daher lasse sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters schließen.

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