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Ein angehender Azubi absolviert im zukünftigen Ausbildungsbetrieb unmittelbar vor dem Beginn seiner Ausbildung ein Praktikum. Die Dauer dieses Praktikums kann nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015, 6 AZR 844/14
Ein Auszubildender bewarb sich im Frühjahr 2013 in einem Betrieb auf eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Zum 1. August 2013 sollte die Ausbildung starten. Um die Zeit bis zum Beginn zu überbrücken, wurde ein Praktikantenvertrag geschlossen. Dieser lief bis zum 31. Juli 2013. Im Berufsausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart (also bis zum 31. Oktober 2013). Der Ausbildungsbetrieb kündigte dem Azubi am 29. Oktober 2013. Der Azubi hält diese Kündigung für nicht wirksam und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die Kündigung sei außerhalb der Probezeit erfolgt, da das Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei.
Der Azubi verlor den Streit vor Gericht und die Kündigung blieb bestehen.
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung so: Jedes Ausbildungsverhältnis beginne mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen Ausbilder und Azubi ein anderes vertragliches Verhältnis bestand, sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Sinn und Zweck der Probezeit im Ausbildungsverhältnis ist Folgender: Der Ausbildende könne den Auszubildenden dahingehend prüfen, ob er für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen einfinden kann. Umgekehrt solle auch der Azubi in dieser Zeit herausfinden können, ob die Ausbildung seinen Vorstellungen entspricht. Dieser besondere Zweck der Probezeit gilt nur für einen Ausbildungsvertrag. Als Praktikant hingegen sei man nur vorübergehend in einem Betrieb tätig. Außerdem finde während eines Praktikums anders als in der Ausbildung keine systematische Berufsausbildung statt.
Der Ausbilder durfte also das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.