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Das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses i. S. v. § 109 Satz 1 BetrVG bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung dieses Gremiums. Ansonsten ist eine vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016, 4 TaBV 8/16
Ein Betriebsrat hatte gem. § 107 Abs. 3 BetrVG die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats übertragen. Der Betriebsratsvorsitzende war zugleich auch Vorsitzender dieses Ausschusses. Der Ausschuss begehrte Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten vom Arbeitgeber, die ihm nicht erteilt wurden. Daraufhin beschloss der Betriebsrat gem. § 109 BetrVG die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle keinen Erfolg hatte. Der Wirtschaftsausschuss hätte, bevor ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet wird, zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss über das Auskunftsverlangen fassen müssen. Dasselbe gelte auch für den entsprechenden Ausschuss des Betriebsrats. Erst dann, wenn der Arbeitgeber einem Auskunftsverlangen, das auf einem ordnungsgemäßen Beschluss beruht, nicht nachkomme, könne der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren einleiten.