Keine einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens

Ein Arbeitnehmer kann ein Teilzeitverlangen nach § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG während der sog. Erörterungsphase bis zum Ende der Mitteilungsfrist des Arbeitgebers nicht einseitig zurücknehmen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 28.04.2020 – 8 Sa 403/19

Stand:  4.8.2020
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Das ist passiert:

Ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber im Juni 2018 den Wechsel in eine Teilzeittätigkeit. Mit Schreiben vom 24. August 2018 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er das Teilzeitverlangen wieder zurücknehme. Dieses Rücknahmeverlangen stellte er während der sogenannten Erörterungsphase nach § 8 Abs. 3 TzBfG, also noch bevor der Arbeitgeber über den Antrag entschieden hatte. Der Arbeitgeber hatte allerdings bereits organisatorische Vorkehrungen für einen anderweitigen Einsatz des Arbeitnehmers getroffen und ein entsprechendes Zustimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG beim Betriebsrat eingeleitet. Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter daher sein Einverständnis mit der Teilzeittätigkeit mit.
Der Arbeitnehmer meinte, ihm stehe nach wie vor eine Vollzeitstelle zu und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht auf entsprechende Feststellung.

Das sagt das Gericht:

Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer noch recht gegeben hatte, entschied das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz, dass ein Anspruch des Mitarbeiters auf eine Vollzeitstelle nicht mehr bestehe.
Ein Arbeitnehmer könne ein gegenüber dem Arbeitgeber gestelltes Verlangen auf Teilzeittätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber (§ 8 Abs. 5 TzBfG) nicht mehr einseitig zurücknehmen. Denn § 8 TzBfG enthalte keinen Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers fristgerecht angenommen. Ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe daher nicht mehr.